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Scheidungsanwalt Zuerich

Als erfahrener Scheidungsanwalt bzw. Scheidungsanwälte mit Hauptschwerpunkt in Zuerich erbringen wir auf Scheidungen ausgerichtete Beratung und Prozessführung. Wir stellen Ihre Bedürfnisse fest und vertreten Ihre Interessen.

 

 

1. Unterstützung durch Scheidungsanwalt

Paare, die zum Schluss gekommen sind, sich scheiden zu lassen, sind mit diversen Problemen konfrontiert: Teilung des während der Ehe gebildeten Vermögens, Unterhalt, Kinder, Zuweisung der Wohnung etc. Ein erfahrener Scheidungsanwalt kann dazu wertvolle Unterstützung bieten.
 

Diese Website soll Ihnen helfen, sich einen ersten Überblick über das Scheidungsrecht zu verschaffen.
 

Erste Grundfrage bei einer Scheidung ist, ob die Ehegatten gewillt sind, sich einvernehmlich scheiden zu lassen oder in gewissen Punkten (Kinder, Vermögensaufteilung, Unterhalt) keine Lösung gefunden werden kann.

 

2. Einvernehmliche Scheidung

Bei einer einvernehmlichen Scheidung wird ein Scheidungsanwalt mit einem oder beiden Ehegatten die folgenden Punkte besprechen und einer Regelung zuführen:

  1. Kinderfragen (Zuteilung der elterlichen Sorge; Besuchsrecht; Kinderunterhalt);
  2. Nachehelicher Unterhalt an den geschiedenen Ehegatten;
  3. Aufteilung der Pensionskassenansprüche;
  4. Güterrecht (Aufteilung Vermögen; Schulden);
  5. Kosten des Scheidungsverfahrens;
  6. Allfällige weitere Punkte.

Wenn immer möglich, sollten diese Punkt in Form einer Scheidungskonvention vereinbart werden. Diese Scheidungskonvention wird dann dem Scheidungsrichter zugestellt, damit er das Scheidungsurteil fällt.

Innovativ ist, diese Konvention über www.online-scheiden.ch zu erstellen.

Kann nicht über alle der vorstehenden Punkte eine Einigung erzielt werden, so ist es möglich, eine Teileinigung dem Scheidungsrichter zu präsentieren. Die Ehegatten müssen in diesem Fall zusätzlich beantragen, dass das Gericht die Folgen, über die sie sich nicht geeinigt haben, entscheiden soll.

Welche Unterlagen müssen dem Scheidungsbegehren beigelegt werden? Grundsätzlich genügt es, wenn die Ehegatten bei einer einvernehmlichen Scheidung bloss den Scheidungsantrag zusammen mit der Scheidungskonvention einreichen. Nach Einreichen der Scheidungskonvention schickt das Gericht den beiden Parteien eine Vorladung und listet in der Vorladung alle Unterlagen auf, die der Scheidungsrichter für seinen Entscheid braucht.

In der Regel sind die folgenden Unterlagen erwünscht:

-          Familienbüchlein bzw. Familienausweis;

-          Bestätigung der Pensionskassen über die Durchführbarkeit der getroffenen Regelung über die Aufteilung der Pensionskassenansprüche und über die Höhe der Guthaben gegenüber der Pensionskassen (diese Bestätigung kann bei den Pensionskassen verlangt werden);

-          Aktuelle Lohnabrechnung oder Abrechnung über Ersatzeinkommen (Arbeitslosengeld, AHV-, IV-Rente etc.);

-          Lohnausweis des Vorjahres;

-          Aufstellung über die Lebenshaltungskosten mit folgenden Belegen: Mietverträge, Krankenkassenprämien (mit Beleg über allfällige staatliche Beihilfe), Berufsauslagen, Steuerveranlagungen, individuelle besondere Auslagen wie Arztkosten bei chronischen Krankheiten etc., Spezielle Kinderbetreuungskosten.

 

3. Scheidungsanspruch

Widersetzt sich ein Ehegatte der Scheidung, ist eine Scheidung mittels Scheidungskonvention nicht möglich. Will nur ein Ehegatte die Scheidung und stimmt der andere nicht zu, so muss auf Scheidung geklagt werden.

Ein Scheidungsanspruch besteht:

  • nach zweijährigem Getrenntleben, oder
  • bei Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Ehe aus Gründen, die nicht dem scheidungswilligen Ehegatten zuzurechnen sind.

Nach gerichtlicher Auflösung der Ehe führen die geschiedenen Ehegatten von Gesetzes wegen weiterhin den Namen, den sie während der Ehe getragen haben. Wenn Sie Ihren angestammten Namen oder den Namen, den Sie vor der geschiedenen Ehe geführt haben, wieder annehmen wollen, können Sie innerhalb von einem Jahr, nachdem das Gerichtsurteil rechtskräftig geworden ist, auf einem beliebigen Zivilstandsamt der Schweiz persönlich eine Namenserklärung abgeben.

Sowohl die Scheidung auf gemeinsames Begehren wie auch die Scheidungsklage können beim Gericht am Wohnsitz eines der Ehegatten eingereicht werden. Hat ein Ehegatte Wohnsitz in Zuerich, der andere in Winterthur, hat der klagende Ehegatte die Wahl zwischen dem Bezirksgericht Zuerich und dem Bezirksgericht Winterthur.

 

4. Scheidungsgründe

Anders als unter altem Recht müssen die Ehegatten nicht mehr darlegen, aus welchen Gründen sie sich scheiden lassen wollen. Es muss somit nicht mehr eine "Zerrüttung der Ehe", "Untreue" etc. dargelegt werden. Dies hat die Praxis für den Scheidungsanwalt aber nicht einfacher gemacht. Von zentraler Bedeutung sind nunmehr die finanziellen Fragen und bei Auseinandersetzung um die Kinder, wer zur Kindesbetreuung besser geeignet ist.

Scheidung ist heutzutage eine Realität. In der Schweiz werden immer mehr Ehen geschieden - von den im Jahre 2007 geschlossenen Ehen werden bei gleich bleibender Tendenz voraussichtlich über 40% früher oder später geschieden.

Warum - angesichts dieser klaren Statistik - überhaupt heiraten? Der Kinderwunsch ist der häufigste Grund, zu heiraten. Viele Paare leben zunächst ohne Trauschein in einer gemeinsamen Wohnung und heiraten erst kurz vor der Geburt ihres ersten Kindes. Im europäischen Vergleich gibt es in der Schweiz relativ wenige uneheliche Geburten: 2006 waren dies 11,7% aller Geburten, bei einem europäischen (EU 15) Durchschnittswert von 30,2%. In Schweden z.B. haben mehr als die Hälfte aller neugeborenen Kinder unverheiratete Eltern.

     

Roger Groner, Dr. iur., LL.M., Rechtsanwalt

www.gronerlaw.ch