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Fragen an den Scheidungsanwalt

Wie lange dauert eine Scheidung?

Wollen beide Ehegatten die Scheidung und sind sich über die Nebenfolgen (Unterhalt, Vermögensaufteilung, Pensionskasse) einig, ist den Ehegatten zu empfehlen, dem Gericht eine Scheidungskonvention zuzustellen. Gestützt darauf verschickt das Gericht nach ca. 2-3 Wochen eine Vorladung für einen Termin beim Scheidungsrichter. In der Regel findet der Termin beim Scheidungsrichter innert 1-2 Monaten seit Eingabe der Scheidungskonvention statt. Nach Durchführung der Scheidungsverhandlung besteht zur Zeit noch eine 2monatige Wartefrist. Dies bedeutet, dass das Scheidungsurteil 3-4 Monate seit Eingabe der Scheidungskonvention ausgesprochen wird.

„Kampfscheidungen“ dauern in Zuerich 8 – 16 Monate.

 

Was sind meine Rechte gegenüber dem anderen Ehegatten bei einer Scheidung?

Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Unterhalt, sofern der eine Ehegatte mit seinem Einkommen und Vermögen schlechter gestellt ist als der andere Ehegatten. Relevant ist auch die Ehedauer. Bei „lebensprägenden“ Ehen (mit einer Dauer von über 15 Jahren bzw. bei gemeinsamen Kindern) besteht ein Anspruch auf Fortführung des während der Ehe gelebten Standards, bei „Kurzehen“ nicht.

Weiter besteht ein Anspruch auf eine Teilung des während der Ehe gebildeten Vermögens, sofern die Ehegatten keinen Ehevertrag abgeschlossen haben.

Und schliesslich besteht ein Anspruch darauf, dass die Pensionskassenguthaben beider Ehegatten zusammengerechnet und dann je zur Hälfte aufgeteilt werden.

 

Kann ich mich von einem Ehegatten trennen? Was sind die Konsequenzen? Kommt dann automatisch die Scheidung?

Ein Aufheben des gemeinsamen Haushaltes gegen den Willen des anderen Ehegatten ist möglich, sofern seine Persönlichkeit ernstlich gefährdet ist, d.h. falls das Zusammenleben aus irgendwelchen Gründen nicht funktioniert. Während des Getrenntlebens (d.h. vor der Scheidung) steht es einem Ehegatten offen, Unterhalt während der Trennung zu verlangen. Dazu muss er ein Begehren an den Eheschutzrichter stellen. Der Eheschutzrichter regelt einzig den Unterhalt und die Benützung der Wohnung und des Hausrates.

Eine Trennung bedeutet noch nicht, dass automatisch die Scheidung eintritt. Der Scheidungsrichter spricht die Scheidung nur aus, wenn (a) beide Ehegatten der Scheidung zustimmen, (b) die Ehegatten zwei Jahre lang getrennt lebten oder (c) wenn die Fortführung der Ehe unzumutbar wäre (dieser Fall ist nach der Gerichtspraxis selten gegeben).
 

 

Wie hoch ist der Unterhalt für das Kind?

Der Unterhaltsanspruch der Kinder soll so bemessen werden, dass das Kind den während der Ehe gelebten Standard beibehalten kann. Im Kanton Zuerich werden die Scheidungsanwalt-Richtlinien des Amtes für Jugend und Berufsberatung (Empfehlungen zur Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder) in der Praxis benutzt.

Grundsätzlich gilt, dass der Elternteil, der das Kind nicht in seinem Haushalt betreut, muss Kindesunterhalt in Form von Geldunterhalt bezahlen. Der andere Elternteil, der das Kind in seinem Haushalt betreut, erfüllt seine Unterhaltspflicht in natura. Er hat zusätzlich keinen Geldunterhalt zu leisten.

Wohnt das Kind in einem Internat oder bei Pflegeeltern, gilt folgendes:

Gibt es einen betreuenden Elternteil für das Kind, d.h. gibt es einen Elternteil, bei dem das Kind die Wochenenden und den Großteil der Ferien verbringt, der für das Kind die Kleidung kauft und wäscht usw., muss der nicht betreuende Elternteil in jedem Fall an den betreuenden Elternteil Geldunterhalt für das Kind leisten.

Ist das Kind aus persönlichen oder beruflichen Gründen des betreuenden Elternteiles im Internat oder bei Pflegeeltern, sind die Kosten für das Internat oder die Pflegeeltern vom betreuenden Elternteil zur Gänze zu tragen.

Ist die Unterbringung des Kindes im Internat oder bei Pflegeeltern aus Gründen des Kindes notwendig, weil es z.B. den gewünschten Schultyp in der Nähe des Wohnsitzes des Kindes nicht gibt, stellen die Kosten für das Internat oder die Pflegeeltern Sonderausgaben dar, die beide Elternteile (der nicht betreuende Elternteil zusätzlich zum Geldunterhalt zur Hälfte zu tragen haben.

Gibt es keinen betreuenden Elternteil, müssen beide Elternteile nach Maßgabe ihres Einkommens Geldunterhalt an das Kind leisten. Das Kind hat dabei bei einfachen Lebensverhältnissen einen Anspruch auf die Deckung seiner Lebenshaltungskosten, bei überdurchschnittlichen Lebensverhältnissen erfolgt ein Zuschlag, der das Doppelte oder Dreifache des Regelbedarfs ausmachen kann.

 

Muss auch Kindesunterhalt bezahlt werden, wenn kein Kontakt zum Kind besteht?

Der Unterhaltspflichtige hat auch dann Unterhalt für das Kind zu zahlen, wenn er das Kind aus irgendeinem Grund nicht sehen kann, sei es, dass der andere Elternteil ihm das Kind vorenthält oder es selbst ihn nicht sehen will. Die Unterhaltspflicht besteht auch unabhängig davon, wie sich das Kind dem Unterhaltspflichtigen gegenüber verhält. Der Unterhalt kann jedoch auf den notdürftigen Unterhalt herabgesetzt werden, wenn ein Enterbungsgrund zulasten des unterhaltsberechtigten Kindes vorliegt.

 

Lohnt sich eine "Mediation"?

"Mediation" und "Scheidungsanwalt" sind Begriffe, die zunächst nicht zueinander passen. "Mediation" ist der Begriff eines strukturierten Verfahrens, in dem ein neutraler Vermittler versucht, die Auseinandersetzung zwischen zwei Ehegatten zu entschärfen. Mediation ist somit ein Konfliktlösungsmechnismus, bei dem einvernehmliche Regelungen in Bezug auf Vermögen, Unterhalt, Sorge über die Kinder etc. erarbeitet werden. Ein Scheidungsanwalt ist dagegen auf die bestmögliche Interessenwahrung vor Gericht bedacht.

Verhärten sich bei einer strittigen Scheidung die Fronten so sehr, dass Dauer und Kosten des Scheidungsverfahrens und die psychischen Folgen unabschätzbar werden, lohnt sich die Überlegung, die Klagescheidung in eine einvernehmliche Scheidung abzuändern. Die Unterstützung durch Mediation kann sich als zentraler Schritt in einem streitigen Verfahren erweisen. Die Eigenverantwortung des Paares steht im Vordergrund und die Überzeugung, dass eigenverantwortlich getroffene Vereinbarungen vorteilhafter sind als die Durchsetzung vermeintlicher Rechtsansprüche. Auch gemeinsame Kinder erfahren durch Medition eine erhebliche Entlastung, da sie erleben, dass ihre Eltern die Verantwortung für die zukünftige Beziehung nach der Scheidung übernehmen. Indessen lohnt sich eine Mediation nur, wenn beide Ehegatten willens sind, eine friedliche Lösung zu suchen. Nimmt ein Ehegatte nur halbherzig an einem Mediationsversuch teil, ist dieser Prozess von vornherein zum Scheitern verurteilt und es sollte besser eine schnelle Lösung vor dem Scheidungsrichter angestrebt werden.

     

Roger Groner, Dr. iur., LL.M., Rechtsanwalt

www.gronerlaw.ch